Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 221
§ 221 – Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
(1) (weggefallen) (2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- § 80a gilt nur für Versicherungsfälle.
- Diese Versicherungsfälle müssen nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sein.
- Bestimmte Absätze sind weggefallen.
- Es gibt keine weiteren relevanten Informationen in diesem Abschnitt.
- Der Abschnitt ist sehr kurz und enthält nur wenige relevante Punkte.